Statuten des Vereins
Brunnengenossenschaft Binz
Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten ohne Rücksicht auf die gewählte Form für beide Geschlechter.
A Name, Sitz, Zweck
Artikel 1
Die Brunnengenossenschaft Binz ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Stäfa.
Artikel 2
Der Verein Brunnengenossenschaft Binz verfolgt den Zweck, den Fortbestand des Laufbrunnens der Brunnenkor-
poration Binz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 569 am Brunnenplatz bei der Einmündung der Weinhalde in die
Binzstrasse sicherzustellen und den notwendigen Unterhalt zu besorgen; die Gemeinschaft und Lebensqualität im
Quartier Binz und die Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern zu pflegen; sich auf politischer Ebene für die Sache
der öffentlich zugänglichen Brunnen einzusetzen.
Artikel 3
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
a) Regelmässiges Reinigen und Schmücken des Binzbrunnens
b) Planung und Ausführung notwendiger Sanierungsarbeiten
c) Orientierung seiner Mitglieder über Angelegenheiten, die den Verein oder das Quartier betreffen.
d) Pflege der Gemeinschaft im Quartier und unter den Mitgliedern durch gesellige und/oder kulturelle Veranstal-
tungen
e) Ergreifen von Massnahmen zur Förderung der Lebensqualität
f) Pflege eine guten Einvernehmens mit Trägerschaften anderer Brunnen in Stäfa
g) Öffentlichkeitsarbeit für die Sache des Vereins
Artikel 4
Der Verein kann sich bei einzelnen Vorhaben mit andern Interessengruppen zusammenschliessen und gemeinsa-
me Aktionen durchführen, sofern sie dem Zweck des Vereins entsprechen.
Artikel 5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
B Organisation
Artikel 6
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
C Mitgliederversammlung
Artikel 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Ort, Datum und Traktandenliste sind
den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
Artikel 8
Die statutarischen Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler und Auszählung der Teilnehmenden
b) Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren
f) Behandlung und Beschlussfassung über Anträge
g) Diskussion und Genehmigung des Jahresprogramms
h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
i) Annahme und Änderung der Statuten
j) Auflösung des Vereins
k) Verschiedenes
Artikel 9
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn dies mindestens
ein Fünftel der Mitglieder verlangt, von diesem einberufen. Der ausserordentlichen Mitgliederversammlung stehen
die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu, und für die Einladung gelten die gleichen
Bestimmungen
Artikel 10
Beschlüsse werden mit offenem Handmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten dop-
pelt. Abstimmungen und Wahlen können auch geheim durchgeführt werden, sofern dies von mindestens der Hälfte
der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Art. 12 und 13 bleiben vorbehalten.
Artikel 11
Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen.
Artikel 12
Bei Beschlüssen über Statutenänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Art. 13 dieser Statuten darf jedoch nicht geändert werden.
Artikel 13
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene ausserordentliche Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Artikel 14
Gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll schriftlich festzuhalten, das vom Protokollführer
und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
D Vorstand
Artikel 15
Der Vorstand setzt sich einschliesslich des Präsidenten aus mindestens drei Mitgliedern zusammen; namentlich
sind dies: Präsident, Aktuar und Kassier.
Artikel 16
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amts-
dauer von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand
selbst. Die Amtszeit des Vorstandes läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Scheidende Vorstandmitglieder bleiben
bis zur Mitgliederversammlung in der Pflicht.
Artikel 17
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die den Mitgliedern vorzulegenden Geschäfte vor, lädt zu
den Versammlungen ein, führt deren Beschlüsse aus und vertritt den Verein nach aussen.
Artikel 18
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Fachgebiete spezielle Arbeitsgruppen einsetzen. Für die Wartung
des Brunnens ernennt der Vorstand einen Brunnenmeister und für die Bepflanzung und den Blumenschmuck eine
weitere Person.
Artikel 19
Der Präsident führt mit dem Aktuar oder dem Kassier kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
E Revisoren
Artikel 20
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Sie werden für drei Jahre gewählt und sind wieder
wählbar. Sie dürfen dem Vorstand nicht als Mitglieder angehören.
Artikel 21
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung all-
jährlich Bericht und Antrag.
F Mitgliedschaft
Artikel 22
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Natürliche Personen
Als Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die sich zum Vereinszweck gemäss Statu-
ten bekennen, in der Umgebung des Binzbrunnens wohnen, Grundeigentum im Quartier Binz besitzen oder
die sich dem Binzbrunnen aus persönlichen Gründen verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft bezieht sich jeweils
auf einen Haushalt mit maximal zwei Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den
Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen und von der Beitrags-
pflicht befreien.
b) Juristische Personen
Als Mitglieder können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die
sich zum Vereinszweck gemäss Statuten bekennen. Die juristische Person bezeichnet einen Vertreter, der sie
rechtsgültig vertritt und das Stimmrecht mit einer Stimme ausübt.
Artikel 23
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand begründet.
Artikel 24
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bei natürlichen Personen
b) Auflösung bei juristischen Personen
c) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
d) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung (durch Vorstandsbeschluss)
e) Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung
Artikel 25
Mitglieder, die den Interessen des Vereins schaden, können per Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-
drittelmehrheit ausgeschlossen werden. Dagegen besteht kein Rekursrecht.
Artikel 26
Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und haben den Jahresbeitrag bis und mit dem
laufenden Jahr zu bezahlen.
Artikel 27
Die Ein- und Austritte werden an der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Artikel 28
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten sowie der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.
Die Mitglieder sind gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren.
Artikel 29
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag pünktlich zu ent-
richten.
Artikel 30
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
G Finanzielles
Artikel 31
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 32
Die Einnahmen des Vereins sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Freiwillige Beiträge, Spenden
c) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
d) Vermögenserträge
I Auflösung
Artikel 33
Gemäss Art. 76 ZGB kann die Auflösung des Vereins jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfol-
gen (siehe auch Art. 13).
Artikel 34
Die Mitgliederversammlung beschliesst im Falle der Auflösung über die Verwendung des liquiden Vereinsvermö-
gens im Sinne des bisherigen Zweckes.
Beschlossen und in Kraft gesetzt durch die Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2011 mit dem damaligen Präsident Markus Eschenlohr und Aktuar Urs Dettling
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20110630_statuten_brunnengenossenschaft_beschluss_gv.pdf | 23 KB |